Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Firma Strahltechnik Studt

I. Allgemeines, Vertragsschluss

  1. Soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, gelten für alle Reinigungsarbeiten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
  2. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reinigung maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unterliegt der Reinigungsgegenstand gewerblichen Schutzrechten ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer darauf hinzuweisen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer auf evtl. mögliche gesundheitliche Gefahren, die bei der Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Verschmutzungen bzw. Beschichtungen für das Reinigungspersonal entstehen können, hinzuweisen.
  5. Eine Reinigung führen wir erst dann durch, wenn uns eine schriftliche Erklärung über die Ungefährlichkeit bzw. Dekontamination der zu reinigenden Komponenten durch den Auftraggeber vorliegt.
  6. Sämtliche für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.
  7. Soweit der Vertrag auch Lieferungen enthält, gelten insoweit die allgemeinen Rechtsregelungen des deutschen Zivil- und Handelsrechts. Bei Widersprüchen gehen diese Allgemeinen Bedingungen vor.


II. Nicht durchführbare Reinigung

  1. Entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt wenn die Reinigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht bzw. nicht weiter durchgeführt werden kann.
    insbesondere weil
    – die unbedingt erforderlichen Vorortbedingungen (Stromversorgung, ausreichende Entlüftung durch Absaugungseinrichtungen oder Durchlüftung) durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden,
    – nicht durch den Auftragnehmer zu verantwortende Umstände wie z.B. bereits vorhandene Vorschädigungen an den zu reinigenden Objekten auftreten, die eine weitere Durchführung unmöglich machen,
    – der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
    – der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
  1. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden.
  2. Bei nicht durchführbarer Reinigung haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reinigungsgegenstand, für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reinigungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit.


III. Kostengaben, Kostenvoranschlag

  1. Soweit möglich wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reinigungspreis auf Basis der Stundenverrechnungssätze unverbindlich angegeben.
  2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages bzw. Probestrahlung erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  3. Wird vor der Ausführung der Reinigung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisangaben gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

IV. Preis und Zahlung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  2. Bei der Berechnung der Reinigung sind die Preise für Sonderleistungen wie Fahrt – und Transportkosten sowie Wochenend- und Nachzuschläge jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reinigung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezug- nahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
  3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet.
  4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Auftraggebers müssen schriftlich bis spätestens zwei Tage nach Zugang der Rechnung erfolgen
  5. Die Zahlung ist direkt nach Übersendung der Rechnung ohne Skonto fällig.
  6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.


V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei der Reinigung außerhalb unseres Hauses

  1. Der Auftraggeber hat das Reinigungspersonal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.
  2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reinigungsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Auftrgagnehmer über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind.
  3. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
    – Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Hilfskräften, evtl. notwendige Gerüste, einer ausreichenden Belüftung bzw. einer ausreichenden Absauganlage, einschließlich der jeweils erforderlichen Anschlüsse.
    – Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reini- gungspersonals bei mehrtägigen Einsätzen.
    – Schutz der Einsatzorte und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art,
    – Beseitigung der abgestrahlten Verunreinigungen durch Mitarbeiter des Auftraggebers,
    – Bereitstellung geeigneter Waschgelegenheiten und sanitärer Einrichtungen sowie evtl. notwendige Erster Hilfe für das Auftragnehmerpersonal.
  1. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Reinigungsarbeiten unverzüglich nach Ankunft des Reinigungspersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.
  1. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.


VI.
Transport und Versicherung bei Reinigung in unseren Geschäftsräumen

  1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Reinigungsgegenstandes einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung auf seine Rechnung durchgeführt. Alternativ wird der Reinigungsgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Arbeiten beim Auftragnehmer durch ihn wieder abgeholt.
  2. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.
  3. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren. z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
  4. Während der Reinigungszeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
  5. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinen Geschäftsräumen Lagergeld berechnen. Der Reinigungsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


VII. Reinigungsfrist

  1. Die Angaben über die Reinigungsfristen beruhen auf Schätzungen bzw. Testläufen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reinigungsfrist kann der Auftraggeber nur in einzelnen Ausnahmefällen verlangen. Dies bedarf der schriflichen Form.
  3. Bei dann später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reinigungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reinigungsfrist entsprechend.
  4. Verzögert sich die Reinigung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind (wie z.B. während der Reinigung auftretende Schäden an Kompressor- bzw. Strahlanlagen, Lieferverzö- gerung bei dem zur Reinigung notwendigen Trockeneis oder sonstiger Einflüsse Dritter, die nicht durch den Auftragnehmer zu verantworten sind), so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reinigungsfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
  5. Erwächst dem Auftraggeber infolge eines durch den Auftragnehmer zu verantwortenden Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1% der Angebotssumme, im Ganzen aber höchstens 5% der Angebotssumme allerdings nur für denjenigen Teil des von uns zu reinigenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen unbeschadet Ziffer XI. Nr. 3. – nicht.


VIII. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reinigungsarbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reinigung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftragnehmners unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt auch wenn der Mangel der Materialbeschaffenheit des Reinigungsgegenstandes geschuldet ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf eines Tages seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel.

 

IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer sich das Eigentum an in unserem Hause gereinigten Werkstücken bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reinigungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen unserer Forderung aus dem Reinigungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 X. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Mängel, die während der Abnahme durch den Auftraggeber berechtigt beanstandet werden.
  2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Für gereinigte Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen, ist die Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Bei etwa seitens des Auftraggeber oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  4. Nur wenn der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer einen angemessenen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Lässt sich der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung.


XI.
Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

  1. Werden Teile des Reinigungsgegenstandes durch das Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren. Die Reparaturpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reinigungspreis. Im Übrigen gilt Ziffer XI. Nr. 3 entsprechend.
  2. Wenn Reinigungsarbeiten aufgrund unterlassener oder fehlerhafter wichtiger Hinweise und Beratungen durch den Auftraggeber nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern X. und XI. Nr. 1 und 3 entsprechend.
  3. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reinigung zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
    Der Auftragnehmer haftet jedoch
    – bei Vorsatz,
    – bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    – bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    – bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Nichvorhandensein wir garantiert haben,
    – soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
    Gegenständen gehaftet wird.


XII. Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden bei Reinigungsarbeiten außerhalb unseres Hauses, die vom Auftragnehmer gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Einsatzort, ohne Verschulden des Auftragnehmers, beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.